Basisinformationen

Sie haben innovative Projektideen zur Abfallvermeidung und sind auf der Suche nach einer Förderung? Machen Sie sich schlau und nutzen Sie folgende Basisinformationen zum Ablauf der Förderung: 

Welche Massnahmen werden gefördert?

Die Verwendung von Fördermitteln aus der AVF der SVS ist für die Umsetzung und Entwicklung von Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Vermeidung von Abfällen nach § 29 (4a) AWG 2002 sowie für die dafür zugrunde liegende angewandte Forschung vorgesehen.

Werden für die jeweils aktuelle Ausschreibung thematische Schwerpunkte vorgegeben, so können nur jene oben genannten Maßnahmen gefördert werden, welche einen Beitrag zu diesen Schwerpunkten leisten.

Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

  • die Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich negativ auf die Abfallqualität eines Produktes oder allfälliger Nebenprodukte auswirken (Design),
  • die Reduktion von Produktions- oder Verpackungsabfällen,
  • Beiträge zur Abfallvermeidung, die durch eine Optimierung der Logistik herbeigeführt werden,
  • Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder Aufbau von Netzwerken zur Abfallvermeidung,
  • die Verlängerung der Produktionslebensdauer durch z. B. Qualitätssteigerung, Erhöhen bzw. Ermöglichen der Reparaturfähigkeit, …
  • die Reduktion von Abfällen und Umweltbelastungen während der Produktnutzung,
  • den Ersatz von Produkten durch Dienstleistungen.

Nicht förderfähige Maßnahmen umfassen

  • Grundlagenforschung,
  • die stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen (z.B. "Upcycling", Kompostierung, ...),
  • Anti-Littering-Projekte,
  • Preisverleihungen bzw. Projekte die die Förderung von Abfallvermeidungsmaßnahmen Dritter zum Inhalt haben,
  • Workshopreihen mit Bezug zur Abfallvermeidung, die insbesondere nach Beendigung
    der Förderung nicht mehr stattfinden
  • eine Umstellung bzw. Forcierung der Abfalltrennung,
  • die Entwicklung und Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen Dritter,
  • die Errichtung oder Optimierung der Sammelinfrastruktur (z. B. Sammelinseln, Sammelplätze),
  • die Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und deren Bauteilen, welche gemäß AWG 2002 durch die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronikaltgeräte zu fördern sind,
  • behördlich bzw. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
  • Maßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen Abfällen mit einem Investitionsvolumen größer 35.000 Euro (Förderung durch die Umweltförderung des Bundes).

Für Projekte zur Abfallvermeidung oder zur Vorbereitung für die Wiederverwendung (ReUse) im Bereich Elektro- und Elektronik-Altgeräte besteht die Möglichkeit, Ihr Förderansuchen bei der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH einzureichen: www.eak-austria.at/services/foerderprojekte

Die Fördermittel der AVF der SVS können auch zur Abdeckung des Kofinanzierungsanteils von Projekten aus anderen Förderschienen verwendet werden, wenn darin Leistungen enthalten sind, die den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Alle zu entwickelnden bzw. umzusetzenden Maßnahmen sind darauf zur überprüfen, dass durch diese keine negativen Auswirkungen (z. B. höhere Umweltauswirkungen in der Abfallbehandlung, größeres Abfallaufkommen in der Produktion, …) entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu erwarten sind.

Wer kann gefördert werden? Wie hoch sind die Förderquoten?

Fördermittel der AVF der SVS können von folgenden Förderungswerbern bezogen werden:

  • Klein- und Mittelbetriebe (< 250 MitarbeiterInnen, <50 Mio. Euro Jahresumsatz)
  • Kommunale Dienststellen und Betriebe
  • Vereine, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen
  • NGOs und NPOs
  • Großunternehmen
  • Forschungseinrichtungen und Universitäten

Bei Großprojekten können bis zu fünf Förderungswerber ein Ansuchen auf eine Konsortialförderung einreichen, wobei die Summe aus der Förderung aller Konsortialpartner das maximale Fördervolumen von 120.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf. Die Förderungswerber haben einen Projektkoordinator zu bestimmen, welcher als Kontakt zu den Fördergebern fungiert.

Klein- und Sachkostenprojekte können nur von einem einzelnen Förderungswerber beantragt werden.

Je Förderungswerber gelten, unabhängig von der Form der Einreichung (Einzel- oder Konsortialförderung), maximale Förderquoten, bezogen auf die anerkannten Projektkosten.

Die genaue Höhe der Förderquote wird durch die Jury im Rahmen der Vergabeentscheidung festgelegt.

Sollte die Förderung aus Mitteln der AVF der SVS mit anderen Förderschienen kombiniert werden, ist dies bei der Einreichung anzugeben.

Maximale Förderquoten:

  • Großunternehmen: 30 Prozenzt
  • KMUs, kommunale Dienststellen und Betriebe: 70 Prozent
  • Vereine, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, NGOs, Forschungseinrichtungen, Universitäten: 100 Prozent

Welche kosten werden gefördert?

Es stehen Ihnen folgend Projektarten für die Einreichung zur Verfügung:

Projektart min. Födersumme pro Jahr in Euro max. Fördersumme pro Jahr in Euro
Kleinprojekt 1.000  12.000
Großprojekt 12.000 120.000
Sachkostenprojekt 2.000 36.000

Die förderfähigen Kostenkategorien enthalten je nach Projektart folgende Ausgaben:

Sachkostenprojekte, Klein- und Großprojekte:

Sach- und Materialkosten bzw. Investitionen sind Ausgaben, welche für eine bestimmte Abfallvermeidungs- maßnahme notwendig sind, insbesondere

  • Soft- und Hardware, Kommunikationseinrichtungen,
  • Materialkosten für die Errichtung oder Optimierung von Anlagen,
  • Informations-, Public Awareness- und Marketingausgaben,
  • Infrastruktureinrichtungen, Transportmittel, Gebäude- und Ausrüstungsgüter,
  • Dienstleistungen, wie Bauarbeiten und Montage oder die Durchführung von Pilotprojekten und Versuchen, die für die Durchführung der Investition erforderlich sind und im Zusammenhang mit dieser erbracht werden.

Klein- und Großprojekte:

Personal- und Reisekosten inklusive Overhead sind laufende Kosten, die für die Umsetzung der Abfallvermeidungsprojekte erforderlich sind. Diese beschränken sich auf:

  • Lohnkosten (ausgenommen davon sind Lohnkosten für Bedienstete von Gebietskörperschaften)
  • Reisekosten (beinhalten Fahrtkosten bzw. Kosten für Unterkünfte)
  • Overhead (wird in der Höhe von max. 20 % auf angefallene Lohn- und Reisekosten gewährt)

Immaterielle Leistungen sind extern erbrachte Planungs- und Beratungsleistungen sowie hierfür erforderliche Studien und Versuche, wie z. B.:

  • Spezifische Abfallvermeidungskonzepte, Regionalstudien und Grundsatzuntersuchungen, Beratungsleistungen
  • Ausbildungs- bzw. Schulungsprogramme
  • Informations-, Public Awareness- und Marketingkonzepte

Der Stundensatz zur Berechnung der Lohnkosten ist im Rahmen des Förderansuchens bekanntzugeben, wobei die Höhe des Stundensatzes auf Basis der Bruttolohnkosten des eingesetzten Personals abzuschätzen ist. Die Förderung von angemessenen Reisekosten erfolgt im Sinne von Kosten- und Leistungseffizienz.

Wurde die Umsetzung des zu fördernden Projekts schon gestartet bzw. wurde das Projekt schon abgeschlossen, kann nur um Förderung für jene Vorleistungen angesucht werden, die innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Einreichfrist der jeweilig aktuellen Ausschreibung erbracht wurden und eindeutig dem zu fördernden Projekt zuordenbar sind.

Wie erfolgt die Projektauswahl?

Die eingereichten Förderansuchen werden in einem zweistufigen Verfahren auf ihre Förderwürdigkeit überprüft.

  • Stufe 1: Die Einhaltung von generellen / formalen Fördervoraussetzungen (siehe Förderprogramm) wird durch die VKS überprüft, wobei die Möglichkeit besteht, dass nach Bedarf Stellungnahmen vom Förderungswerber zur Klärung einzelner Sachverhalte eingeholt werden. Sollten die eingereichten Unterlagen komplett und die Fördervoraussetzungen erfüllt sein, werden die Projektanträge positiv beurteilt und für die zweite Stufe freigegeben.

  • Stufe 2: Die Beurteilung der in Stufe 1 positiv beschiedenen Förderansuchen findet auf Basis von Vergabekriterien im Rahmen einer Jurysitzung statt. Das Ergebnis des Juryentscheids ist eine Reihung der Förderansuchen, welche die Priorität für eine Förderung widerspiegelt. Dieser Juryentscheid basiert auf einer Vorbeurteilung durch die Jurymitglieder mittels Punktevergabe und einer abschließenden Diskussion der höchstgereihten Projekte aus der Vorbeurteilung.

Welche Kriterien müssen beachtet werden?

Vergabekriterium Parameter
Abfallvermeidungspotential
  • direkte Verringerung des Abfallaufkommes
  • direkte Verbesserung der Abfallqualität
  • indirekte qualitative und quantitative Abfallvermeidung
Umwelteffekte
  • direkte Verringerung der Umweltauswirkung 
  • indirekte Umwelteffekte entlang des Lebenszyklus
Ökonomie
  • Verhältnis Projektkosten zum Abfallvermeidungs- und Umwelteffekt
  • Wahrscheinlichkiet der Projektumsetzung bei Machbarkeitsstudien
  • Wahrscheinlichkeit bzgl. Folgeprojekten ohne Förderung
Technik
  • Eignung der angewandten Methoden hinsichtlich Zielerreichung
  • Nachweis der fachlichen Kompetenz
  • Mindesstandard = Stand der Technik
  • Innovationspotential gegenüber derm Stand der Technik
Sonstige Aspekte
  • positive Auswirkungen auf die Arbeit
  • Bildungsangebote
  • positive Auswirkungen auf die Gesellschaft
  • langfristige Wirkung der Projektergebnisse
  • Maßnahmen für eine bestmögliche Verbreitung der Verwertung der Ergebnisse
Messbarkeit
  • Art der Messbarkeit
  • Qualität der Messungen